Allgemeine 
Geschäftsbedingungen

Sicherheitsglas Tauberbischofsheim
Gartenstraße 31 * 97941Tauberbischofsheim * Tel: 09341- 8589280 * Mail: heike.baumann@sicherheitsglas-tbb.de


Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)- Stand 01.07.2015


1.Grundlage des Auftrages
(1)Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich unsere AllgemeinenGeschäftsbedingungen, bei wiederholten Vertragsabschlüssen auch dann, wenn eine Bezugnahmeim Einzelfall nicht mehr ausdrücklich erfolgt ist.
(2)Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, soweit nicht von uns schriftlichbestätigt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen im Einzelnen nicht ausdrücklich widersprochenwurde.
(3)Sollten einzelne Klauseln unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,bleibt die Wirksamkeit der Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel trittdiejenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlich amnächsten kommt, ggf. die gesetzliche Regelung.
(4)Ergänzungen oder Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform; Erklärungen vonMitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(5)Die Einbeziehung und die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt sichebenso wie der Abschluss und die Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbstausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichenGesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, deseinheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sindausgeschlossen.
2.Angebot und Annahme
(1)Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen im Rechtssinne dieAufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots dar.
(2)Der Vertrag kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Auftrag/Bestellung)schriftlich annehmen, ansonsten durch die Ausführung des Vertrags oder der Bestellung.
(3)Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung unserer Annahmeerklärung/Auftragsbestätigungverpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen.Unterbleibt dies, so ist für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ausschließlich dieAnnahmeerklärung/Auftragsbestätigung maßgebend.
(4) Wir sind bemüht, mögliche nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Wurde mit der Ausführung des
Auftrags bereits begonnen (z. B. durch Fertigungsplanung, Fertigung und dgl.), ist eine solche
Berücksichtigung nur unter Berechnung der Mehrkosten möglich.
3. Lieferung und Leistung
(1) Wünsche des Kunden zum Liefertermin (vgl. "gewünschter Termin" auf unseren
Auftragsbestätigungen) werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des
Kunden bei uns.
(2) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Bei Anlieferung mit unseren
Fahrzeugen oder denen des Lieferwerks gilt die Übergabe als erfolgt, wenn die Ware dem
Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Fahrzeug zur Verfügung
gestellt wurde. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen; erforderliche Abladevorrichtungen oder
Arbeitskräfte sind durch ihn zu stellen.
(3) Wünscht der Kunde über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus ein Abladen und/oder
Transportieren, so erfolgt dies auf ausschließliches Risiko des Kunden. Wir sind jedoch berechtigt,
einen uns hierdurch entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.
(4) Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleichgültig ob vom Kunden, vom
Lieferwerk oder von uns bestellt, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Franko-
Lieferungen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als
Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung.
Es bleibt dem Kunden vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die Verpackung bei der Übergabe
an den Transportführer Mängel aufwies und/oder die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
(5) Bestellt der Kunde Ware auf Abruf, so wird diese zum vereinbarten Abruftermin gefertigt
und zugleich berechnet. Entspricht der vereinbarte Abruftermin nicht dem tatsächlichen
Lieferwunsch des Kunden, so beginnt die Fälligkeitsfrist ab dem vereinbarten Abruftermin
trotzdem.
(6) Macht eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Einlagerung der
Ware erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden. Hierfür fallen Lagerkosten in
Höhe von mindestens 10 Euro/m²/Monat zu Lasten des Kunden an.
(7) Sofern unsere Lieferwerke branchenübliche Toleranzen zur Ware beanspruchen,
insbesondere leichte Farb- und Strukturabweichungen, gelten diese auch für den Vertrag mit dem
Kunden.
(8) Schadenersatzansprüche jeder Art werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls wir eine
wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben oder falls uns oder unseren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der
Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie bei Übernahme einer entsprechenden Garantie oder bei Zusicherung von
Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung unsere Haftung
auslöst. Im Falle unserer Haftung ist der Schadenersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
4. Versand
(1) Wir sind berechtigt, die Verpackung nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung
transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten zu wählen. Stets bestimmt das größte
Maß der Einheit die Verpackungslänge.
(2) Verpackung, Versicherung und sonstige Kosten des Versandes sind im Preis nicht
eingeschlossen, werden gesondert berechnet. Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvertrages
auf Wunsch des Kunden, so werden wir nur als Vermittler für den Kunden tätig.
(3) Die Verpackung/Leihgestell bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt,
unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit seiner
Rückgabeverpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall
zu verlangen. Wird die Verpackung/Leihgestell trotz Nachfristsetzung nicht zurückgegeben, sind
wir berechtigt, die Ersatzbeschaffungskosten für die Verpackung/Leihgestell dem Kunden in
Rechnung zu stellen.
5. Gewährleistung / Garantie
(1) Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung
der Ware verpflichtet. Alle Mängel, einschließlich Fehlmengen oder Falschlieferungen, sind
spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich
anzuzeigen. Die weiteren Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Bei einem Einbau in
Kenntnis des Mangels erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, dass der Kunde sich
solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat, wir den Mangel bei Lieferung arglistig
verschwiegen oder zuvor eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
(2) Beanstandete Lieferungen sind zur Bewertung und Ursachenforschung zurückzugeben.
Erfolgt keine Rückgabe, ist eine Anerkennung der Beanstandung durch uns nicht möglich.
(3) Gewährleistungsansprüche erfüllen wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche durch
Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Kann der Mangel innerhalb angemessener
Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert, so kann der Kunde
Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für
Schadenersatzansprüche gilt 3 (7).
(4) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist nur zulässig und wirksam mit unserer
schriftlichen Zustimmung.
(5) Wir übernehmen gegenüber unseren Abnehmern für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab
dem Tage der Lieferung, die Garantie, dass die Durchsichtigkeit unserer Isolierglasscheiben unter
normalen Bedingungen nicht durch Bildung von Kondensat an den Scheibeninnenflächen
beeinträchtigt wird. Ein Nichtbeachten der Verglasungsrichtlinien führt zum Verlust der
Gewährleistung. Weiterhin ist die Gewährleistung für produktspezifische besondere Erscheinungen
oder Eigenheiten, die als Mangel ausgelegt werden könnten, ausgeschlossen.
(6) Auf die besonderen Hinweise der produktspezifischen Preislisten und
Produkterläuterungen wird hier Bezug genommen. Details hierzu finden Sie unter den
Informationen zu den einzelnen Produkten, im Handbuch der UNIGLAS „Glaskolleg – technisches
Kompendium“ sowie auf der Internetseite der UNIGLAS „www.uniglas.net“
(7) Bei berechtigten Beanstandungen wird Ersatz geliefert oder ein angemessener
Preisnachlass gewährt. Wir sind berechtigt, die Ersatzlieferung von der unverzüglichen Herausgabe
der beanstandeten Ware abhängig zu machen. Ersatzlieferungen werden von uns zunächst
berechnet. Wir stellen erst die entsprechende Gutschrift, wenn die Beanstandung von uns
anerkannt wurde. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die reklamierten Scheiben überprüfen zu
lassen. Schlägt die Nachlieferung fehl, weil sie unmöglich ist, verweigert oder schuldhaft verzögert
wird oder mindestens zweimal misslingt, so lebt das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages
oder zur Herabsetzung der Vergütung wieder auf. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(8) Die Verjährung des Garantieanspruches für unsere Isolierglasscheiben beginnt mit der
Entdeckung des Mangels innerhalb der 5-jährigen Garantiefrist und endet 6 Monate danach. Für
Ersatzscheiben endet die Garantie mit dem Ende der Garantie der ursprünglich gelieferten Scheibe.
(9) Veröffentlichte Funktionsdaten entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin
festgelegten Messbedingungen. Beim Einbau der Gläser sind Abweichungen von den angegebenen
Werten möglich, dies beruht auf den veränderten Einbaubedingungen, diese können nicht
Gegenstand einer Anspruchsstellung sein.
(10) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Lieferer nicht wegen Vorsatzes
oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen
Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen verschuldensunabhängiger Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz auf Ersatz von Gesundheitsschäden und privaten Sachschäden in Anspruch
genommen werden kann. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadensersatzansprüche aus
nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsschluss, Gewährleistung und unerlaubter Handlung.
(11) Eine Eigenschaftszusicherung liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich erfolgt ist.
6. Rücktrittsrecht
(1) Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein
derartiger Grund liegt insbesondere vor:
a) Bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden,
sofern dieser nicht innerhalb einer Nachfrist Zug um Zug gegen unsere Leistung seinerseits die
Leistung bewirkt oder ausreichende Sicherheit erbringt.
b) Bei Betriebsunterbrechungen oder -störungen wegen höherer Gewalt oder anderen von
uns nicht zu vertretenden Umständen, wie Krieg, Aufruhr, Streik u. ä.
7. Vergütung / Preise
(1) Unsere Rechnungen sind, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde,
sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber
angenommen. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen schriftlichen
Vereinbarung mit uns. Dabei gehen Diskontspesen, Wechselspesen und sonstige Kosten zu Lasten
des Kunden.
(2) Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Lieferung von uns
allgemein geforderte Vergütung. Ist eine bestimmte Vergütung vereinbart, so sind wir zu einer
angemessenen Anpassung berechtigt, wenn sich die Herstellungskosten, insbesondere Löhne und
Materialpreise, nach Vertragsschluss verändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 10%, steht
dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, das jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der
Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung auszuüben ist.
(3) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer oder Steuer. Wird er in der Auftragsbestätigung in Aussicht
genommene Liefertermin aus Gründen überschritten, die in den Verantwortungsbereich des
Bestellers fallen, so kann bei einer Änderung der Kostenfaktoren der Preis entsprechend angepasst
werden.
(4) Bei Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(5) Es ist uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme derselben für den
Kunden zumutbar ist. In diesem Fall ist der Kunde sodann zur sofortigen Zahlung der erbrachten
Teilleistung verpflichtet.
(6) Die vereinbarten Vergütungen und Preise gelten für die Warenlieferung. Werden
nachträglich Zusatzleistungen, z. B. Montage, vereinbart, sind wir berechtigt, die Preise zu
verändern. Für Montageleistungen gelten die Bestimmungen der VOB.
(7) Mit Ansprüchen gegen uns kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
(8) Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten
Rechnungsbetrages noch andere fällige Rechnungen von uns offen stehen. Bei Regulierung durch
Wechsel kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden.
(9) Für die Berechnung von Scheibenoberflächen werden Breite und Höhe auf die durch 3
teilbare, volle cm-Maße aufgerundet. Mindestberechnungsmaß je Kante ist 30 cm. Bei Scheiben,
die vom rechten Winkel abweichen oder die nach Modell zuzuschneiden sind, wird das kleinste
umschriebene Rechteck und der Modellzuschlag der jeweiligen Preisliste zur Berechnung zu
Grunde gelegt, wobei auch hier auf volle durch 3 teilbare cm-Maße aufgerundet wird. Die in der
Rechnung ausgewiesenen Stückpreise runden wir auf eine Dezimalstelle auf.
(10) Skonto wird stets nur auf den Nettobetrag gewährt, also nicht auf Kosten der
Warenlieferung, Frachten, Versicherungsprämien und dergleichen.
(11) Unsere Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen ohne besondere
schriftliche Vollmacht berechtigt.
(12) Gerät der Kunde mit vereinbarten Zahlungen (auch Abschlagszahlungen) in Verzug, können
wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist, die jedoch nicht
länger als zwei Wochen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder vom Vertrag
zurücktreten.
(13) Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu
berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder eines höheren Zinssatzes wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung
(Ziffer 7 (1)) aller unserer Forderungen gegen den Kunden vor. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren
den Eigentumsvorbehalt nicht.
(2) Der Kunde darf die Vorbehaltslieferungen im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs
mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. In diesem Fall erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder
vermischt wird. Der Kunde ist ferner berechtigt, im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs
die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu verarbeiten. Dies erfolgt dann in
unserem Auftrag, so dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
unserer Ware zu dem Gesamtwert erwerben. In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum
oder Miteigentum für uns.
(3) Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der in unserem Eigentum
oder Miteigentum zustehenden Waren gegen seinen Abnehmer zustehenden
Vergütungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner
Vergütungsansprüche ganz oder teilweise an sich zu verlangen, sofern und soweit der Wert der in
unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abgetretenen Forderungen insgesamt 120%
unserer noch offenen Forderungen übersteigt. Die Auswahl der zu übereignenden Gegenstände
oder abzutretenden Forderungen obliegt uns.
(5) Der Kunde ist für uns, zu jeder Zeit widerruflich, zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen berechtigt. Wir sind berechtigt, unser Vorbehalts- oder sonstiges Eigentum sowie die
Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aufzudecken, sofern ein berechtigtes Interesse besteht,
insbesondere wenn der Kunde Zahlungen nicht vertragsgemäß leistet oder er Waren
verschleudert.
(6) Bei einer Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich –
unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen – schriftlich zu benachrichtigen, per Fax, E-Mail
vorab.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens bzw. unserer Niederlassung.
(2) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz bzw. der Sitz unserer Niederlassung, sofern
der Kunde auch Kaufmann ist. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen
Gerichtsständen zu verklagen.

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